AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Diensleistungen
der Firma CB-Immobilienservice UG
-im Geschäftsverkehr mit Unternehmern-


§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen

1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten auch
für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an,
auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem
Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.


§ 2 Kosten für die Erstellung eines Angebotes
1. Bis zu einem Gesamtauftragsvolumen von EUR 5.000,00 belaufen sich die Kosten für
die Erstellung eines Angebotes auf EUR 150,00/netto zzgl. gesetzlicher MwSt.
2. Ab einem Auftragsvolumen über EUR 5.000,00 sind die Kosten individuell vorab
(schriftlich) absprachebedürftig.
3. Bei Auftragserteilung durch den Auftraggeber werden die entstandenen Kosten für das
Angebot in der Schlussrechnung vom Nettobetrag in Abzug gebracht.


§ 3 Vertragsschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind - auch bezüglich der
Preisangaben, Beschaffenheit und Ausrüstung - freibleibend und zunächst
unverbindlich.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor.
3. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses
innerhalb von 14 Kalendertagen annehmen.
4. Angaben im Sinne des Absatzes 1 sowie in öffentlichen Äußerungen durch uns,
Hersteller und seine Gehilfen werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn
in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.


§ 4 Vertragsbestandteile
1. Als Vertragsbestandteil gelten die VOB/B in ihrer jeweiligen zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltenden Fassung und die Allgemeinen technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Die VOB/B werden in ihrer
Gesamtheit vereinbart. Bei unbeabsichtigten Abweichungen gelten ausschließlich die
jeweiligen Bestimmungen der VOB/B.2. Im Übrigen sind Vertragsbestandteile, soweit vorhanden, Bauzeichnungen,
Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse und sonstige technische Unterlagen wie
Produkt- und Materialbeschreibungen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt
werden.


§ 5 Ausführung und Abnahme
1. Wir haben bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten.
Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik, auf
Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen beruhen, bleiben
vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller
unzumutbar sind.
2. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die
für die Bauausführung benötigten Materialien bestellt haben, verschiebt sich ein etwa
vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber
über die eintretenden Bauverzögerungen zu unterrichten.
3. Bei Fertigstellung der geschuldeten Bauleistungen sind beide Parteien dazu berechtigt,
eine förmliche Abnahme zu verlangen und – mit einer Vorlauffrist von 12 Werktagen –
einen Abnahmetermin zu bestimmen. Erscheint die jeweils andere Partei zu dem
Abnahmetermin nicht, gilt die Abnahme als erfolgt.


§ 6 Steuern, Beiträge und Freistellungsbescheinigung
1. Mit Abgabe seines Angebots sichert der Auftragnehmer zu, dass er Steuern und
Beitragspflichten gegenüber den Sozial- und Krankenversicherungsträgern sowie der
Berufsgenossenschaft regelmäßig erfüllt und eine ausreichende
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Auf unser Verlangen hat
der Auftragnehmer entsprechende Nachweise zu führen. Dies gilt auch noch während
der Vertragsdurchführung. Werden entsprechende Nachweise trotz ausdrücklicher
Androhung des Auftragsentzuges nicht geführt, sind wir berechtigt, den Vertrag aus
wichtigem Grund zu kündigen.
2. Soweit Tarifgebundenheit besteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Tariftreue.
Beschäftigt der Auftragnehmer seinerseits Subunternehmer, gibt er diese Verpflichtung
an die Subunternehmer weiter und überzeugt sich von der Einhaltung der Tariftreue.
Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn es einen gesetzlichen Mindestlohn gibt.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns unaufgefordert eine Freistellungsbescheinigung
nach § 48b EStG mit Angebotsabgabe vorzulegen. Geschieht das nicht oder wird die
Freistellungserklärung später widerrufen, sind wir zu einer Kündigung des Vertrages aus
wichtigem Grund berechtigt, wenn eine zuvor gesetzte Nachfrist zur Vorlage der
Freistellungsbescheinigung ergebnislos verstrichen ist.§ 7 Vertragsstrafe
1. Für jeden Kalendertag einer Fristüberschreitung, sei es die Überschreitung einer als
Vertragsfrist vereinbarten Einzelfrist oder der als Vertragsfrist vereinbarten
Fertigstellungsfrist, ist eine Vertragsstrafe von 0,2 % je Werktag der Fristüberschreitung
vereinbart. Der Höchstbetrag der Vertragsstrafen - bei mehreren der Gesamtbetrag -
beträgt 5 % der Vertragssumme.
2. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe muss nicht bei der Abnahme
erklärt werden, sondern kann spätestens bei der Prüfung der Schlussrechnung erklärt
werden.


§ 8 Haftung und Gewährleistung
1. Die Sachmängelhaftung richtet sich nach § 13 VOB/B; es gilt jedoch eine
Gewährleistungsfrist von fünf Jahren.
2. Außerhalb der Sachmängelhaftung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das
Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern
der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung, einer wesentlichen Vertragspflicht oder
einer "Kardinalpflicht" beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen
Schaden. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Auftragnehmers
sind ausgeschlossen.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unser Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.


§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an angelieferten Baumaterialien behalten wir uns vor, bis unsere
sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus dem Bauvertrag und, soweit
einschlägig, der Geschäftsverbindung erfüllt sind.
2. Der Besteller darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht,
Baumaterialien ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherheit übereignen noch
verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung oder
Verpfändung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet,
die uns zustehende Vergütung unmittelbar an uns zu zahlen.
3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die von unserem Eigentumsvorbehalt
umfassten Baumaterialien hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen.§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Eine Aufrechnung gegen unsere Vergütungsforderungen ist nur mit aus diesem
Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen zulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung
gestellten Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Vergütungsforderungen kann ebenfalls
nur wegen aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen ausgeübt werden;
wird ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, sind wir berechtigt, wegen der behaupteten
Gegenansprüche Sicherheit zu leisten.
Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den angemessenen Kosten des
Mangels bzw. Schadens, dessentwegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird. Die
Sicherheitsleistung kann nach unserer Wahl durch Hinterlegung oder Stellung einer
unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgen.


§ 11 Sicherheitsleistung
1. Eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% wird vereinbart.
2. Es wird Sicherheitsleistung durch Bürgschaft vereinbart.
3. Für alle weiteren Regelungen im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung und deren
Rückgabe gilt § 17 VOB/B in seiner jeweiligen Fassung.


§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile und diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine
solche, die dem von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages Gewollten in
rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des
Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.


§ 13 Gerichtsstandsvereinbarung
Ist der Auftragnehmer Kaufmann, vereinbaren wir die ausschließliche Zuständigkeit des für
uns örtlich zuständigen Gerichts als Gerichtsstand.